AGB
Diese AGB gelten für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber Nicht-Verbrauchern, und zwar auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn unsere AGB hierbei nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Der Geltung eigener AGB des Vertragspartners wird widersprochen; diese werden nicht Vertragsbestandteil.
1. Unsere Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro zzgl. im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltender Mehrwertsteuer, ab Auslieferungsort (Lemgo) und ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Mietzinsen monatlich im Voraus zum 1. Miettag und danach zu dem jeweils diesem Tag entsprechenden Tagen der Folgemonate (wobei § 188 Abs. 3 BGB entsprechend gilt), alle anderen Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zahlungseingang bei uns an. Nach Verstreichen der genannten Zahlungsfristen tritt unmittelbar, unbeschadet der Möglichkeit der Mahnung, Verzug ein.
3. Unser Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann berechtigt, wenn seine (Gegen-)Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
Unsere Angebote sind freibleibend.
Aufträge nehmen wir nur zu den nachstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegen.
Durch die Auftragserteilung erkennt der Besteller diese Bedingungen an. Erteilte Aufträge sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Bei kurzfristigen Lieferungen gelten unsere Rechnungen zugleich als Auftragsbestätigung.
Wir sind bemüht, zugesagte Lieferfristen einzuhalten. Kommen wir gleichwohl in Verzug, kann uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen und alsdann vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nur dann zu, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse. Umstände, die eine Lieferung unmöglich machen und deren Beseitigung nicht in unserer Macht steht, wie beispielsweise Materialmängel, Streik, Aussperrung, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder höhere Gewalt, berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche abgeleitet werden können.
Vereinbarte Preise sind für die Dauer von 2 Monaten verbindlich. Liegt zwischen Bestellung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 2 Monate, sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zu berechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Verhältnisse, die für unsere Kalkulation maßgebend sind, wie beispielsweise Materialpreise und Löhne geändert haben.
Anzahlungen können bei Sonderanfertigen – oder wenn die Auftragshöhe dies erfordert – vereinbart werden.
Sie bleiben unverzinslich.
Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir übernehmen keine Haftung für Beschädigungen oder Verluste, die auf dem Transport eintreten.
Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein Netto zu leisten. Mieten und Reparaturen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Uns unbekannten Bestellern liefern wir gegen Vorauszahlung oder Nachnahme.
Bei offensichtlichen Mängeln müssen Beanstandungen unverzüglich spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Eintreffen der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Berechtigte Mängelansprüche erfüllen wir nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Umtausch der gelieferten Ware. Nur dann, wenn die Reparatur oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, kann der Besteller verlangen, dass der Kaufpreis gemindert oder der Vertrag rückgängig gemacht wird. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch der Einsatz von Mängelfolgeschäden.
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere Forderungen aus Warenlieferungen auch aus unseren früheren oder späteren einschließlich Nebenforderungen bezahlt sind. Der Käufer ist berechtigt, über unsere Eigentumsware im Rahmen seines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen; er darf die Ware jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Im Falle eines Zugriffs Dritter hat er uns unverzüglich Mitteilungen zu machen. Veräußert der Käufer die Ware weiter, so gehen seine Forderungen gegen seine Abnehmer oder andere Dritte, die an seine Seite treten, auf uns über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
Bei Beschädigung oder Verlust von Leih- oder Mietgeräten haftet der Besteller in vollem Umfange.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig oder nichtig sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bedingungen sind sinngemäß zu ersetzen oder entfallen ganz.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Lemgo.
Abweichungen von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1. Zu allen Verträgen, die nicht Miet- oder Pachtverträge sind, steht uns neben den gesetzlichen Gründen auch dann ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zu, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen und dadurch unseren Zahlungsanspruch gefährden (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung, fehlende Scheckeinlösung).
2. Für die fristlose Kündigung von Mietverhältnissen aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen, wobei klargestellt wird, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB auch jeglicher vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist. Darüber hinaus und unbeschadet der gesetzlichen Regelung kann eine fristlose Kündigung auch dann erfolgen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen und dadurch unsere Ansprüche gefährden (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Zahlungseinstellung, fehlende Scheck-einlösung); dieses Kündigungsrecht gilt jedoch nur bis zu einem etwaigen Insolvenzantrag des Mieters.
3. Uns wegen Rücktritt/Kündigung gesetzlich zustehende Schadensersatzansprüche können wir auf Grund folgender Pauschalen berechnen, im Falle eines Kaufvertrages in Höhe von 20 % des Nettokaufpreises (ohne Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten), im Falle eines Mietvertrages in Höhe von 40 % der bis zum regulären Vertragsende bzw. bis zur nächsten regulären Vertragsbeendigungsmöglichkeit ausstehenden Miete, maximal jedoch zwei Nettomonatsmieten. Unserem Vertragspartner steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; uns steht der Nachweis eines höheren Schadens offen.
1. Bei sämtlichen Verkäufen behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen vor.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, sofern er nicht in Verzug mit der Zahlung des konkreten Kaufpreises einschließlich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten ist. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung werden bereits heute an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns erworbenen Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe von 110 % des Bruttorechnungswertes der veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Der Käufer ist bis zum jederzeit möglichen Widerruf zur Einziehung der sich aus dem Weiterverkauf ergebenden Forderung berechtigt.
3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, so gilt diese Verbindung – solange der Eigentumsvorbehalt besteht – als lediglich vorübergehend. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für uns. Sollte gleichwohl durch eine solche Verbindung oder Verarbeitung unser Eigentum ganz oder teilweise erlöschen und auch nicht statt dessen wiederum Eigentum oder Miteigentum unsererseits mindestens im Wert der Vorbehaltsware entstehen, so überträgt uns der Käufer gem. § 930 BGB bereits heute einen wertmäßig der Vorbehaltsware entsprechenden Miteigentumsanteil an der Sache, zu deren Gunsten unser Eigentum untergegangen ist/der neuen Sache. Für das Miteigentum gelten wiederum die Vorschriften dieses Paragraphen.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend und umfassend zu versichern.
1. Bei Kaufverträgen, bei denen der Käufer Kaufmann und das Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft ist, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein zunächst nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, muss der Käufer die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 5 Werktagen, uns gegenüber vornehmen, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Ist der Käufer kein Kaufmann oder das Geschäft für ihn kein Handelsgeschäft, muss er jedenfalls offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, anzeigen. Im Falle eines Mangels steht das Wahlrecht, ob Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, uns zu. Bei Verkauf gebrauchter Ware sind Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder wegen Körperschäden – ausgeschlossen.
2. Bei Mietverträgen ist der Mieter verpflichtet, uns etwaige – auch anfängliche – Mängel der Mietsache nach Erkennen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Eine Weiterverwendung der mangelhaften Mietsache ist nur nach ausdrücklicher Freigabe durch uns gestattet. Für etwaige Ausfallzeiten, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Mietzins fortzuentrichten.
3. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Angaben durch uns oder den Hersteller zur Kauf-/Mietsache bloße Eigenschafts-beschreibungen und keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinne.
4. Außer im Falle von Körperschäden sind Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Eine Schadensersatzhaftung für von uns nicht zu vertretende Mängel – insbesondere im Falle anfänglicher durch uns nicht zu vertretender Mietmängel – ist in jedem Fall ausgeschlossen.
5. Gewährleistung: bei PlanFix-Systeme
24 Monate auf die Maschine
12 Monate auf die Steuerungskomponente
6 Monate auf Verschleißteile (Schneide)
6 Monate auf Kabel, Hydraulikleitungen und Zubehör
bei Steuerungs- und Anzeigesysteme
12 Monate auf die Steuerungskomponente
6 Monate auf Kabel und Zubehör
1. Bei Beschädigung oder Verlust von Mietgegenständen haftet der Mieter in vollem Umfang; ein Verlust oder eine Beschädigung ist uns unverzüglich mitzuteilen.
2. Eine Untervermietung des Mietgegenstandes an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig gegen Diebstahl, Vandalismus, Sachbeschädigung und unsachgemäßem Gebrauch zu versichern. Im Schadensfall (Diebstahl, Vandalismus, Sachbeschädigung und unsachgemäßem Gebrauch) haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden in vollem Umfang.
4. Ist eine bestimmte Mietzeit nicht vereinbart und auch sonst nichts abweichend vereinbart, kann der Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
5. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines vollen Monats, so wird die Miete berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist, indem der vereinbarte Monatsmietzins durch 20 Arbeitstage geteilt und mit den tatsächlichen Nutzungstagen multipliziert wird. Für volle Monate wird der vereinbarte Monatsmietzins berechnet.
6. Kauft der Mieter eine zuvor gemietete Sache, so gilt als Beginn der kaufvertraglichen Gewährleistungsfrist – soweit eine Gewährleistung nicht ohnehin nach § 6 Ziffer 1 ausgeschlossen ist, weil die Gegenstände bereits bei Mietbeginn gebraucht waren – der Zeitpunkt des Mietbeginns als vereinbart. Ist ein solcher Mietkauf bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbart, so kann der bezahlte Mietzins zu 80 % auf den Kaufpreis angerechnet werden.
7. Für die Erfüllung der Pflichten des Mieters können wir jederzeit Sicherheit in Höhe von bis zu drei Bruttomonatsmieten verlangen.
2. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, auch für Wechsel- und Scheckansprüche, ist Lemgo. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Lemgo, wobei uns vorbehalten bleibt, unseren Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, wird die Geltung des Vertrages und dieser AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gritzke Systeme GRI unterliegen dem Urheberrecht und entsprechend der Rechtslage sind wir verpflichtet explizit auf unseren Know-How-Schutz zu verweisen und untersagen damit den Nachbau dieser Systeme, das sogenannte Reverse Engineering. Es ist grundsätzlich verboten, die Systeme auseinander zunehmen, von Spezialisten analysieren und nachbauen zu lassen und anschließend unter eigener Flagge auf den Markt zu bringen, bzw. an Dritte zu verkaufen. Die Systeme sind mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt (keine Baupläne / Versiegelung der Komponente und ein passwortgeschützter Quellcode). Bei einem Verstoß werden wir Schadensersatz geltend machen und weiter durchsetzen, das mit eigenem Know-How entstandene Konkurrenzprodukte vom Markt genommen werden.
„Die Commerzbank übermittelt der Wirtschaftsauskunftei Creditreform Herford & Minden Dorff GmbH & Co. KG, Krellstr. 68 / 32584 Löhne, im Rahmen der Beantragung bonitärer Leistungen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, ggf. Voranschrift sowie Anfragegrund) zum Zweck der Bonitätsprüfung. Rechtsgrundlage dieser Datenübermittlungen sind Art. 6 Abs. 1b und Art. 6 Abs. 1f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Commerzbank oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der Creditreform dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 18 a des Kreditwesengesetzes). Der Kunde befreit die Commerzbank insoweit auch vom Bankgeheimnis. Die bei der Creditreform vorliegenden Informationen werden an die Commerzbank übermittelt. Die Creditreform wird den Kunden nicht nochmals gesondert über die erfolgte Datenübermittlung an die Commerzbank benachrichtigen. Bei der Creditreform kann jederzeit auf Anforderung eine Auskunft über die die eigene Person betreffenden gespeicherten Daten verlangt werden, die diese den ihr angeschlossenen Unternehmen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit weitergibt. Die Creditreform stellt die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung im Einzelfall glaubhaft darlegen. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter www.creditreform-ORT.de/EU-DSGVO “
Gritzke Lasertechnik OHG – Drechslerstraße 3 – 32657 Lemgo